Rob,
just let your canadian papers of your registered historic vehicle translate into german from an official translation bureau or official department. In any case that you would be stopped (which I believe will not happen) you can show this translation to the police.
If you are nor sure about all this, you might insure your car at the ADAC for the time you are here in germany. But honestly, don´t worry about this if you have the papers with you.
I found some articles in the internet:
"Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis wird hier zunächst einmal anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das deutsche Mindestalter muss jedoch erreicht sein. Wer also beispielsweise in den USA eine vollwertige Pkw-Fahrerlaubnis erworben hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf in Deutschland damit nicht fahren. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2011, und es gibt weder eine Übergangszeit noch irgendeinen Bestandsschutz! Wer noch nicht alt genug ist, kann jedoch das Begleitete Fahren ab 17 beantragen."
"Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.
Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen,
müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen einer Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."
"Führerschein aus anderen Staaten
-Staaten außerhalb der EU und des EWR-
Ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland
gilt ein solcher Führerschein grds. für die Dauer von sechs Monaten. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Eine Verlängerung der 6-Monatsfrist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den „ordentlichen Wohnsitz" nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Um in Deutschland auch nach diesen sechs Monaten ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Der ausländische Führerschein muss daher in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde."
Or have a look at:
http://www.adac.de/_mmm/pdf/2013_Staate ... 129770.pdf
So, all in all you are allowed to drive your car here in germany for 6 month unless you are not 18, you are a registered criminal or you have no driver licence
See you next year
Andreas