hilfe bitte brauch antforten
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hilfe bitte brauch antforten
Im Mai 2014 möchte ich meinen 1971 Mustang Boss 351 mit nach Deutschland zu bringen, wenn ich meine Familie besuchen tu
Das Auto wird von Toronto nach Frankfurt per Luftfracht versendt ich flieg auf dem selben Flugzeug wie mein Auto fliegt
Bevor jemand sagt, Luftfracht ist zu teuer horen sie mich aus bitte
mein besuch wird nur ein bisschen mehr als 4 Monaten daunern wen ich mir etwas sportliches und cool für vier Monate mieten tu kostet das mich zwischen 8200and 8600 kanadische Dollar die kosten fuer die rundfahrt fuer mein wagon 8970 Dollar Kanadische
da hatte ich lieber mein wagon dabei
Ich werde nicht in Deutschland ein Wohnsitz nehmen, das Auto wird nach Kanada zurückkehren, wenn ich wieder nach Hause geh
Ich habe vor, auf meinem kanadischen historische Nummerschild zu fahren
So wie ich das verstehe, darfen die Deutschen Behörden mich nicht zu einer TÜV-Prüfung zwingen , das Fahrzeug bleibt ja nicht im Land technisch ist das Auto nur auf Besuch sozusagen
das einzige, ueber was ich unklar bin ist diese Sache mit der umwelt plakate
Ich möchte sicher machen das ich dieses alles richtig verstehen tu
ich möchte mich nochmals entschuldigen für meine schlechtes geschriebenenes Deutsch
Vielen Dank Robert aus Canada
Das Auto wird von Toronto nach Frankfurt per Luftfracht versendt ich flieg auf dem selben Flugzeug wie mein Auto fliegt
Bevor jemand sagt, Luftfracht ist zu teuer horen sie mich aus bitte
mein besuch wird nur ein bisschen mehr als 4 Monaten daunern wen ich mir etwas sportliches und cool für vier Monate mieten tu kostet das mich zwischen 8200and 8600 kanadische Dollar die kosten fuer die rundfahrt fuer mein wagon 8970 Dollar Kanadische
da hatte ich lieber mein wagon dabei
Ich werde nicht in Deutschland ein Wohnsitz nehmen, das Auto wird nach Kanada zurückkehren, wenn ich wieder nach Hause geh
Ich habe vor, auf meinem kanadischen historische Nummerschild zu fahren
So wie ich das verstehe, darfen die Deutschen Behörden mich nicht zu einer TÜV-Prüfung zwingen , das Fahrzeug bleibt ja nicht im Land technisch ist das Auto nur auf Besuch sozusagen
das einzige, ueber was ich unklar bin ist diese Sache mit der umwelt plakate
Ich möchte sicher machen das ich dieses alles richtig verstehen tu
ich möchte mich nochmals entschuldigen für meine schlechtes geschriebenenes Deutsch
Vielen Dank Robert aus Canada
- 67GTA
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1967 Mustang Fastback 5.0HO, T5 5-speed
2007 BMW X3 3.0sD
Re: hilfe bitte brauch antforten
Hey Robert, vintage cars don't need that sticker.
The only thing I'm worried about is how the cops should know that your car is a vintage car without the "H" in the number plate.
They need to judge by simply looking at the car.
But again: don't worry.
They won't give you a ticket.
To much hassle with the foreign license plate
Have a nice trip to and through Germany!
I know somebody that brought a Jag from Toronto to Germany for a holiday joyride.
He never got pulled over on that that trip.
The only thing I'm worried about is how the cops should know that your car is a vintage car without the "H" in the number plate.
They need to judge by simply looking at the car.
But again: don't worry.
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He never got pulled over on that that trip.
Gruß
Axel
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- 67GTA
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Re: hilfe bitte brauch antforten
By the way: the club is celebrating the 50th birthday of the mustang with a giant all-european meeting in cologne from june 6th to 9th next year.
If you want to join other Mustang enthusiasts for a few days...
I'll be going there from Frankfurt area.
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I'll be going there from Frankfurt area.
Gruß
Axel
Axel
- 67GTA
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Re: hilfe bitte brauch antforten
http://www.mustang-inside.de/viewforum.php?f=7267GTA hat geschrieben:By the way: the club is celebrating the 50th birthday of the mustang with a giant all-european meeting in cologne from june 6th to 9th next year.
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Axel
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- Schraubaer
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Re: hilfe bitte brauch antforten
Vielleicht hilft das?
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Heiner...
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Heiner...
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Re: hilfe bitte brauch antforten
Hilft bestimmt, unser Beamtendeutsch ist aber selbst für einen deutschen Muttersprachler ziemlich komplex....Schraubaer hat geschrieben:Vielleicht hilft das?
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Heiner...
zusammengefasst:
- die amerikanischen/ kanadischen Zulassungspapiere müssen mitgeführt werden
- Versicherungsdokumente müssen mitgeführt werden
- idealerweise eine beglaubigte Übersetzung derselben (bei englisch als Weltsprache vllt nicht zwangsweise nötig)
- internationaler Führerschein wahrscheinlich sinnvoll, wenn nicht sogar vorgeschrieben.
Gruß
Axel
Axel
Re: hilfe bitte brauch antforten
Thank you for all the answers
Several points 1) my Ontario historic license plate has historic vehicle in the title .2) I carry the safety certificate document with me 3) I have an international drivers license 4) I would think the german authorities believe that Canada is a ( zuständigen ausländischen Stelle )
I will contact my german consulate here in Toronto and see about having my vehicle standards certificate translated to german
I just want to make sure I have every thing in order before I ship the car
Several points 1) my Ontario historic license plate has historic vehicle in the title .2) I carry the safety certificate document with me 3) I have an international drivers license 4) I would think the german authorities believe that Canada is a ( zuständigen ausländischen Stelle )
I will contact my german consulate here in Toronto and see about having my vehicle standards certificate translated to german
I just want to make sure I have every thing in order before I ship the car
Re: hilfe bitte brauch antforten
zusammengefasst:
- die amerikanischen/ kanadischen Zulassungspapiere müssen mitgeführt werden
- Versicherungsdokumente müssen mitgeführt werden
- idealerweise eine beglaubigte Übersetzung derselben (bei englisch als Weltsprache vllt nicht zwangsweise nötig)
- internationaler Führerschein wahrscheinlich sinnvoll, wenn nicht sogar vorgeschrieben.
Habe ich alles und trag das immer dabei sogar hier zuhause wenn ich unterwegs bin
der motor und das getriebe sind original aber das brauch ja niemand wissen der neue motor habe ich bekleidtet so das er soviel wie original an schaut
- die amerikanischen/ kanadischen Zulassungspapiere müssen mitgeführt werden
- Versicherungsdokumente müssen mitgeführt werden
- idealerweise eine beglaubigte Übersetzung derselben (bei englisch als Weltsprache vllt nicht zwangsweise nötig)
- internationaler Führerschein wahrscheinlich sinnvoll, wenn nicht sogar vorgeschrieben.
Habe ich alles und trag das immer dabei sogar hier zuhause wenn ich unterwegs bin
der motor und das getriebe sind original aber das brauch ja niemand wissen der neue motor habe ich bekleidtet so das er soviel wie original an schaut
Re: hilfe bitte brauch antforten
As far as the cops knowing the car is a historic vehicle Its build year is stated quite clearly on my ownership documents and on the insurance documents as well2088bob hat geschrieben:Thank you for all the answers
Several points 1) my Ontario historic license plate has historic vehicle in the title .2) I carry the safety certificate document with me 3) I have an international drivers license 4) I would think the german authorities believe that Canada is a ( zuständigen ausländischen Stelle )
I will contact my german consulate here in Toronto and see about having my vehicle standards certificate translated to german
I just want to make sure I have every thing in order before I ship the car
I have been advised I should purchase my insurance for the stay in Germany from a german insurance company .....any suggestions........ the shipping insurance I will buy here at home
Re: hilfe bitte brauch antforten
another question if enter Germany on my Canadian passport I can only stay 90 days if I enter on my german passport I can stay longer but might that cause other problems