hilfe bitte brauch antforten
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Re: hilfe bitte brauch antforten
I have made a contact with a fairly highly ranked TUEV SUED official got his email address through TUEV Canada
I have sent him a polite email asking him all the questions in regards to bringing my mustang
he should be able to provide me with some firm answers
I have sent him a polite email asking him all the questions in regards to bringing my mustang
he should be able to provide me with some firm answers
Re: hilfe bitte brauch antforten
Okay
just got this email this morning
I was of the understanding if a vehicle was deemed historical, as my car is, it has canadian historical license plates on it .
An UMwelt Plakate was not required, this letter seems to indicate otherwise
Dear Mr. Konarski,
thank you for your request.
Has your car a classic registration!??
if you want to drive on the environmental zones you must have an Emission sticker.
You can order the emissions sticker on our homepage. Please use the following link: http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeuge/ ... te_ausland
It will take round about 14 days till the emissions sticker arrives you.
Or you can take it on one of ouer TÜV SÜD Service Station in Germany.
Please feel free to contact us again if you have any further questions.
Kind Regards
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Kundendialog & Service Center
Gewerbepark C35
93059 Regensburg
Germany
Phone: +49 941 38327-100
Fax: +49 941 38327-101
just got this email this morning
I was of the understanding if a vehicle was deemed historical, as my car is, it has canadian historical license plates on it .
An UMwelt Plakate was not required, this letter seems to indicate otherwise
Dear Mr. Konarski,
thank you for your request.
Has your car a classic registration!??
if you want to drive on the environmental zones you must have an Emission sticker.
You can order the emissions sticker on our homepage. Please use the following link: http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeuge/ ... te_ausland
It will take round about 14 days till the emissions sticker arrives you.
Or you can take it on one of ouer TÜV SÜD Service Station in Germany.
Please feel free to contact us again if you have any further questions.
Kind Regards
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Kundendialog & Service Center
Gewerbepark C35
93059 Regensburg
Germany
Phone: +49 941 38327-100
Fax: +49 941 38327-101
Re: hilfe bitte brauch antforten
I have not received anything back from the actual official who works for TUEV
Glad to see that the bureaucratic red tape in Germany is no different than here in Canada
Do your german mustangs have Umwelt Plakaten on them how would one determine emissions standards for a 40 plus year old vehicle
Glad to see that the bureaucratic red tape in Germany is no different than here in Canada
Do your german mustangs have Umwelt Plakaten on them how would one determine emissions standards for a 40 plus year old vehicle
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- Registriert: Mi 30. Nov 2011, 10:08
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1967 Mustang Fastback 5.0HO, T5 5-speed
2007 BMW X3 3.0sD
Re: hilfe bitte brauch antforten
This is absolute and complete nonsense!
It's also stated on the Tuev- homepage that vintage cars with "H"- or red "07" plates don't need the sticker.
It's what I said in the beginning: the only problem is that the officer is not able to "see" that your car's a vintage car because you have foreign license plates.
Forget it! They will not tow your car away or send you ticket!
They wouldn't even know where to send the ticket!
It's also stated on the Tuev- homepage that vintage cars with "H"- or red "07" plates don't need the sticker.
It's what I said in the beginning: the only problem is that the officer is not able to "see" that your car's a vintage car because you have foreign license plates.
Forget it! They will not tow your car away or send you ticket!
They wouldn't even know where to send the ticket!
Gruß
Axel
Axel
Re: hilfe bitte brauch antforten
Axel
These are like the plates on my car not this number (privacy) but exactly like this I don't think too many people will have trouble understanding this car is registered as a historic vehicle
Remember I made a comment but asking 3 different police officer questions and you expect 3 different answers well I guess the same holds true about asking 3 different bureacrats the same question LOL

WTF!!!
These are like the plates on my car not this number (privacy) but exactly like this I don't think too many people will have trouble understanding this car is registered as a historic vehicle
Remember I made a comment but asking 3 different police officer questions and you expect 3 different answers well I guess the same holds true about asking 3 different bureacrats the same question LOL




WTF!!!
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- Registriert: Fr 14. Okt 2011, 23:13
- Clubmitglied: Ja
- Fuhrpark: 1965 Mustang Convertible I6
Dodge Nitro
Honda Varadero
Re: hilfe bitte brauch antforten
Rob,
just let your canadian papers of your registered historic vehicle translate into german from an official translation bureau or official department. In any case that you would be stopped (which I believe will not happen) you can show this translation to the police.
If you are nor sure about all this, you might insure your car at the ADAC for the time you are here in germany. But honestly, don´t worry about this if you have the papers with you.
I found some articles in the internet:
"Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis wird hier zunächst einmal anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das deutsche Mindestalter muss jedoch erreicht sein. Wer also beispielsweise in den USA eine vollwertige Pkw-Fahrerlaubnis erworben hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf in Deutschland damit nicht fahren. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2011, und es gibt weder eine Übergangszeit noch irgendeinen Bestandsschutz! Wer noch nicht alt genug ist, kann jedoch das Begleitete Fahren ab 17 beantragen."
"Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen einer Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."
"Führerschein aus anderen Staaten
-Staaten außerhalb der EU und des EWR-
Ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gilt ein solcher Führerschein grds. für die Dauer von sechs Monaten. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Eine Verlängerung der 6-Monatsfrist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den „ordentlichen Wohnsitz" nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Um in Deutschland auch nach diesen sechs Monaten ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Der ausländische Führerschein muss daher in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde."
Or have a look at: http://www.adac.de/_mmm/pdf/2013_Staate ... 129770.pdf
So, all in all you are allowed to drive your car here in germany for 6 month unless you are not 18, you are a registered criminal or you have no driver licence
See you next year
Andreas
just let your canadian papers of your registered historic vehicle translate into german from an official translation bureau or official department. In any case that you would be stopped (which I believe will not happen) you can show this translation to the police.
If you are nor sure about all this, you might insure your car at the ADAC for the time you are here in germany. But honestly, don´t worry about this if you have the papers with you.
I found some articles in the internet:
"Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis wird hier zunächst einmal anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das deutsche Mindestalter muss jedoch erreicht sein. Wer also beispielsweise in den USA eine vollwertige Pkw-Fahrerlaubnis erworben hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf in Deutschland damit nicht fahren. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2011, und es gibt weder eine Übergangszeit noch irgendeinen Bestandsschutz! Wer noch nicht alt genug ist, kann jedoch das Begleitete Fahren ab 17 beantragen."
"Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2013. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl. I S.35).§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen einer Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."
"Führerschein aus anderen Staaten
-Staaten außerhalb der EU und des EWR-
Ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gilt ein solcher Führerschein grds. für die Dauer von sechs Monaten. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Eine Verlängerung der 6-Monatsfrist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den „ordentlichen Wohnsitz" nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Um in Deutschland auch nach diesen sechs Monaten ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Der ausländische Führerschein muss daher in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde."
Or have a look at: http://www.adac.de/_mmm/pdf/2013_Staate ... 129770.pdf
So, all in all you are allowed to drive your car here in germany for 6 month unless you are not 18, you are a registered criminal or you have no driver licence

See you next year

Andreas

Re: hilfe bitte brauch antforten
MORE BUREAUCRATIC BULLSHIT !!!!!!!
Dear Mr. ...
thank you for your answer.
You don't need an Emission sticker if you have a historic vehicle with an european car registration. This exception is not for canadian car registrations.
Please feel free to contact us again if you have any further questions.
Kind Regards
...
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Kundendialog & Service Center
Dear Mr. ...
thank you for your answer.
You don't need an Emission sticker if you have a historic vehicle with an european car registration. This exception is not for canadian car registrations.
Please feel free to contact us again if you have any further questions.
Kind Regards
...
TÜV SÜD Auto Service GmbH
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- Registriert: Fr 14. Okt 2011, 23:13
- Clubmitglied: Ja
- Fuhrpark: 1965 Mustang Convertible I6
Dodge Nitro
Honda Varadero
Re: hilfe bitte brauch antforten




Welcome to Germany, but be sure bureaucratic is all over the world.

Cheers
Andreas

Re: hilfe bitte brauch antforten
Ja Andreas
Sie Haben recht wenn ich in Deutschland ankomm muss ich dann bischen dumm spielen
Sie Haben recht wenn ich in Deutschland ankomm muss ich dann bischen dumm spielen
Re: hilfe bitte brauch antforten
SO!
Jetzt habe ich meine anfort von TUEV
Hallo Robert,
vielen Dank für Deine Anfrage und sorry, dass es so lange gedauert hat.
Mit Deinem Mustang verhält es sich wie folgt:
Der §20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland.
Das heißt, Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates (in diesem Fall Kanada) eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Oder Du besorgst Dir eine gültige Zulassungsbescheinigung oder einen internationalen Zulassungsschein einer zuständigen ausländischen Stelle. Das geht auch.
Diese muss aber auf Deutsch sein, d.h. von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat übersetzt sein, oder eine Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub ist auch möglich.
Dann darfst Du das Fahrzeug für 1 Jahr in Deutschland fahren, sobald Du mit dem Fahrzeug die Grenze überschreitest.
Mit Deinem Führerschein (falls Du keinen deutschen haben solltest) bist Du für 6 Monate berechtigt in Deutschland zu fahren.
Da Du so ein altes Fahrzeug hast, gibt es eine große Einschränkung. Du darfst damit nicht in die Innenstädte Deutschlands mit sogenannten Umweltzonen fahren, da Du keine Umweltplakette für den Mustang bekommst. Darauf bitte achten
So, mehr gibt’s dazu nicht…wünsche Dir viel Erfolg hier in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
-----------------
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Ridlerstraße 57
80339 München / Munich
Germany
Phone: -------------------
Fax: ------------------
Mobile: ---------------
Jetzt habe ich meine anfort von TUEV
Hallo Robert,
vielen Dank für Deine Anfrage und sorry, dass es so lange gedauert hat.
Mit Deinem Mustang verhält es sich wie folgt:
Der §20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland.
Das heißt, Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates (in diesem Fall Kanada) eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Oder Du besorgst Dir eine gültige Zulassungsbescheinigung oder einen internationalen Zulassungsschein einer zuständigen ausländischen Stelle. Das geht auch.
Diese muss aber auf Deutsch sein, d.h. von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat übersetzt sein, oder eine Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub ist auch möglich.
Dann darfst Du das Fahrzeug für 1 Jahr in Deutschland fahren, sobald Du mit dem Fahrzeug die Grenze überschreitest.
Mit Deinem Führerschein (falls Du keinen deutschen haben solltest) bist Du für 6 Monate berechtigt in Deutschland zu fahren.
Da Du so ein altes Fahrzeug hast, gibt es eine große Einschränkung. Du darfst damit nicht in die Innenstädte Deutschlands mit sogenannten Umweltzonen fahren, da Du keine Umweltplakette für den Mustang bekommst. Darauf bitte achten

So, mehr gibt’s dazu nicht…wünsche Dir viel Erfolg hier in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
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