2. Versuch

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65Mustang
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Re: 2. Versuch

Beitrag von 65Mustang »

Also...
Hab da mal etwas im WWW gestöbert und in der Stvo im § 21 folgendes gefunden:

Zitat :"(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373, S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115, S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind."

Und etwas weiter unten...

Zitat: "(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden."

Gruß Ralf
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Red Convertible
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Re: 2. Versuch

Beitrag von Red Convertible »

65Mustang hat geschrieben:Also...
Hab da mal etwas im WWW gestöbert und in der Stvo im § 21 folgendes gefunden:

Zitat :"(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373, S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115, S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind."

Und etwas weiter unten...

Zitat: "(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden."

Gruß Ralf
Hi Ralf,
das ist genau das, was ich meinte!
Das bedeutet einerseits, das ich mein Kind bis zum 12. Lebensjahr und kleiner als 150cm, in Fahrzeugen mit geeigneten Rückhaltesystemen, nur in Kombination mit einem Kindersitz befördern darf,
während es in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte ausreicht, wenn das Kind ohne jegliche Sicherung auf dem Rücksitz rumturnt.
Zweiteres hätte mir aber schweres Unwohlsein in der Magengegend beschert, daher schien mir die Lösung mit dem Kind auf dem Beifahrersitz wesentlich praktikabler.
Sah dann so aus:
Hier kann man den zusätzlichen Gurt, für die Abspannung zur Rückbank erkennen, unten durch kam der Beckengurt zum Einsatz.
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LG
Mario
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65Mustang
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Re: 2. Versuch

Beitrag von 65Mustang »

Hi Mario!
Rückhaltesysteme finde ich gerade für Kinder wichtig, und die Freude am Fahren trübt`s auch nicht wie man sieht :mrgreen:
Gruß Ralf
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